Auf öffentlichen Wegen ist das Reiten und Fahren uneingeschränkt erlaubt. Bei nichtöffentlichen Wegen (Privatwegen) hängt das Betretensrecht davon ab, ob durch das Bereiten der Weg unzumutbar beschädigt werden kann, also von der Befestigung des Weges, Jahreszeit und Witterung. Der Eigentümer darf ungeeignete Wege sperren lassen. Weiter ist zu unterscheiden, ob es sich um Wege im Wald, in der freien Natur oder in Schutzgebieten handelt. Im Wald ist das Reiten nur auf dafür geeigneten Straßen und Wegen nach Art. 25 BayNatSchG (Bayrisches Naturschutzgesetz) gestattet. Auch hier ist entscheidend, ob durch das Bereiten der Weg unzumutbar beschädigt werden kann, also von der Befestigung des Weges, Jahreszeit und Witterung. Sperrungen geeigneter Wege bedürfen der behördlichen Erlaubnis. Außerdem kann die Naturschutzbehörde das Reiten auf bestimmte Wege beschränken, es nur zu bestimmten Zeiten gestatten oder dafür eine behördliche Genehmigung vorsehen. In der freien Natur darf man auf allen geeigneten Straßen und Wegen (Art. 25 BayNatSchG) reiten. Hier entscheidet ebenfalls die Weg-Eignung über das Betretensrecht und über eine mögliche Wegsperrung. Außerhalb der Nutzzeit darf zudem auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Acker, Weide, Grünland) geritten werden (Art. 25 Abs. 1 BayNatSchG); allerdings ist das Reiten auch dann verboten, wenn dadurch die Grasnarbe beschädigt werden kann. In Schutzgebieten und Nationalparks ist das Reiten und Fahren nur auf öffentlichen oder dafür ausgewiesenen Wegen erlaubt. Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten. Zum Betreten zu Fuß gehört auch das Reiten (Art. 24 BayNatSchG). [...] Wo dürfen Sie in der Regel reiten? · Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur ohne Beschränkung für Reiter - · auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur, soweit sich die Wege dafür eignen - · auf landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen - · auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit. Was sollten Sie als Einzelner, mit Familie oder Bekannten beachten? Auch beim erlaubten Reiten in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten: Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit), auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit), Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit). Nicht erlaubt ist daher das Reiten, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Eine Kennzeichnungspflicht kann durch die obere Naturschutzbehörde verordnet werden, ist aber bis dato nur in Einzelfällen erfolgt. Wenn ja, ist sie unbefristet gültig und kostet in der Regel ca. 10 EURO pro Pferd.